{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-12-01", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-17-15_2017-12-01.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11632", "Checksum": "65d00de25a29945d26962f88bfa52df7"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 17 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.12.2017 2017_OG V 17 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht. Art. 9, Art. 19 BV. Art. 4 Abs. 1, Art. 27, Art. 66 Schulgesetz. Art. 17 Abs. 3 Schulverordnung. 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Insofern kann die vorübergehende Duldung einer\nbewilligungslos umgesetzten und damit rechtswidrigen Beschulungsform nicht\nvertrauensbildend sein.\n\nd) Im konkreten Fall teilten die Beschwerdeführer der Schulleitung Isenthal mit\nSchreiben vom 22. Mai 2015 mit, dass sie ihren Sohn fortan aus gesundheitlichen Gründen\nnicht mehr in die öffentliche Grundschule schicken würden. Die Beschwerdeführer reichten in\nder Folge ein ärztliches Zeugnis für „1 Jahr Homeschooling“ ein, worin die behandelnde\nKinderärztin ein Homeschooling für maximal 1 Jahr mit anschliessender Beschulung in einer\nPrivatschule empfahl. Dies, nachdem der KJPD noch in seiner Einschätzung vom 7. Mai\n2015 die Beschulung des Sohnes der Beschwerdeführer in die zweite Klasse in der\nWohngemeinde oder in einer anderen Gemeinde und nicht etwa ein Homeschooling\nempfohlen hatte. Eine gewisse Widersprüchlichkeit in den medizinischen Akten war zum\nZeitpunkt, als die Beschwerdeführer ihren Sohn aus der Schule nahmen, nicht von der Hand\nzu weisen. Aufgrund der damaligen Aktenlage war für die Schulbehörden nicht ausreichend\nklar, ob ein Homeschooling als geeignete Massnahme im Sinne von Art. 27 Schulgesetz\nhätte gelten können. Zum Zeitpunkt Mitte Mai 2015 lagen denn auch keine Bewilligungen für\nein Homeschooling oder die Anordnung eines solchen als Fördermassnahme vor. Der\nZustand, den Sohn der Beschwerdeführer ohne Bewilligung und gestützt auf eine\nwidersprüchliche fachliche Einschätzung zuhause zu unterrichten, kann durchaus als\nrechtswidrig bezeichnet werden. Gleichzeitig war der Schule aber bekannt, dass der Sohn\nder Beschwerdeführer in der Vergangenheit Probleme in der Schule beziehungsweise im\nKindergarten hatte. Zudem wies das beigebrachte Zeugnis der Kinderärztin durchaus auf\ngesundheitliche Probleme hin, auch wenn dieses Zeugnis alleine noch nicht als\nausreichende Grundlage für die Anordnung eines Homeschoolings als Fördermassnahme\nangesehen wurde (dazu E. 4e hernach). Dass die Behörden das Vorgehen der\nBeschwerdeführer (Mitteilung, dass der Sohn aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr die\nSchule besuche und das anschliessende Durchführen eines Homeschoolings) vor diesem\nHintergrund nicht umgehend mit repressiven Massnahmen quittierten, sondern einstweilen\nzur Kenntnis nahmen und insoweit den rechtswidrigen Zustand vorerst duldeten, war unter\nVerhältnismässigkeitsaspekten vertretbar und schafft keineswegs ohne Weiteres eine\nVertrauensgrundlage, woraus sich Entschädigungsansprüche ableiten liessen. Soweit die\nBeschwerdeführer bereits für den Zeitraum Ende Mai 2015 einen Entschädigungsanspruch\ngestützt auf Treu und Glauben geltend machen, ist ihre Beschwerde daher unbegründet. Im\nÜbrigen ist festzuhalten, dass die Schule und die Schulbehörden im Nachgang zum\nSchreiben der Beschwerdeführer vom 22. Mai 2015 bestrebt waren, eine „Lösung“ für die\nunbefriedigende Situation zu finden. So fand zeitnah am 16. Juni 2015 eine Sitzung unter der\nLeitung der BKD statt, anlässlich welcher zusammen mit den Beschwerdeführern das\nweitere Vorgehen skizziert wurde (zu dieser Sitzung vergleiche sogleich E. 4e hernach). Von\neinem vorbehaltlosen Dulden der Situation kann auch unter diesen Umständen nicht\ngesprochen werden.\n\ne) Anlässlich der erwähnten Sitzung vom 16. Juni 2015 wurde den\nBeschwerdeführern klar zu verstehen gegeben, dass das Zeugnis der behandelnden\nKinderärztin als Grundlage für ein Homeschooling nicht ausreiche. Es müsse ein Gutachten\ndes KJPD vorliegen. Ob für die Anordnung eines Homeschoolings als Fördermassnahme\ndas Bestehen auf einem Gutachten des KJPD notwendig war, braucht hier letztlich nicht\ngeprüft zu werden. Entscheidend für das vorliegende Verfahren ist nur die Tatsache, dass\ndie Anordnung unmissverständlich vom Vorliegen eines – damals nicht vorhandenen –\nGutachtens abhängig gemacht wurde und das Bestehen auf einem Gutachten angesichts\nder widersprüchlichen medizinischen Aktenlage (vergleiche E. 4d hievor) und mit Blick auf\nArt. 27 Schulgesetz jedenfalls nicht unvertretbar erscheint. Die Sicht der Schulbehörden war\ndamals dergestalt, dass die Erforderlichkeit eines Homeschoolings als Fördermassnahme\nfachlich zu wenig fundiert war. Die Notwendigkeit und Zulässigkeit des Homeschoolings war\ndamit für die Behörden in der Schwebe und keinesfalls bereits beschlossene Sache. Dies\nwar für die Beschwerdeführer auch erkennbar, wurde die Notwendigkeit eines Gutachtens\nihnen gegenüber doch mehrfach betont (vergleiche dazu auch E. 4f. hernach). Die\nBeschwerdeführer konnten demnach nicht darauf vertrauen, dass das von ihnen umgesetzte\nHomeschooling von den Behörden als Fördermassnahme akzeptiert würde. Im Zeitraum\nnach der Sitzung vom 16. Juni 2015 bestand somit weiterhin kein Anspruch der\nBeschwerdeführer auf Entschädigung des Homeschoolings gestützt auf Treu und Glauben.\nEin vertrauensbildendes Verhalten der Behörden lag weiterhin nicht vor.\n\n"}