{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-12-01", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-17-15_2017-12-01.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11632", "Checksum": "65d00de25a29945d26962f88bfa52df7"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 17 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.12.2017 2017_OG V 17 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht. Art. 9, Art. 19 BV. Art. 4 Abs. 1, Art. 27, Art. 66 Schulgesetz. Art. 17 Abs. 3 Schulverordnung. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:25:43", "Checksum": "ace46fd9535466b192dfcd29aee33c2e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.12.2017 2017_OG V 17 15\nRegeste:\nSchulrecht. Art. 9, Art. 19 BV. Art. 4 Abs. 1, Art. 27, Art. 66 Schulgesetz. Art. 17 Abs. 3 Schulverordnung. \n\n d) Gemäss den Bestimmungen zum Privatschulunterricht muss dieser vom\nSchulrat im Einvernehmen mit der zuständigen Direktion (der BKD) bewilligt werden (Art. 17\nAbs. 2 Schulverordnung, Art. 29 lit. b Reglement über die Organisation der Regierungs- und\nder Verwaltungstätigkeit [Organisationsreglement, ORR, RB 2.3322]). Von der\ngrundsätzlichen Bewilligungspflicht zu unterscheiden, ist die Frage der Kostentragung. Die\nKosten des Privat(schul)unterrichts tragen gemäss Art. 17 Abs. 3 Schulverordnung die\nEltern, es sei denn, der Schulrat habe den Privatschulunterricht als besondere\nFörderungsmassnahme angeordnet. Selbst ein bewilligter Privatunterricht geht somit nicht\nzwingend zulasten des Gemeinwesens. Für die Frage der Finanzierung des Homeschoolings\nist dagegen entscheidend, ob das Homeschooling im Sinne einer besonderen\nFörderungsmassnahme von den Behörden angeordnet wurde. Ist dies nämlich nicht der Fall,\nwerden die Eltern und nicht das Gemeinwesen kostenpflichtig. Als besondere\nFörderungsmassnahmen gelten – nicht abschliessend – heilpädagogische und\ntherapeutische Dienste und Schulungsformen, Prävention, Förderungsunterricht,\nZusatzunterricht, Kleinklassen, Werkklassen, integrative Förderungsklassen und\nEinführungsklassen (Art. 8 Abs. 2 Schulverordnung). Zu den in Betracht fallenden\nFörderungsmassnahmen hat die Vorinstanz Richtlinien erlassen. Diese müssen als Rechtsund nicht als bloss behördenverbindliche Verwaltungsverordnung gelten (vergleiche Art. 8\nAbs. 4 Schulverordnung, welcher die Vorinstanz ermächtigt in Bezug auf\nFörderungsmassnahmen zu legiferieren; vergleiche auch Häfelin/Müller/Uhlmann,\nAllgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 78). Dass die Richtlinien im Urner\nRechtsbuch nicht publiziert sind, ist mit Blick auf Art. 3 Abs. 2 lit. d Reglement über das\nAmtsblatt und das Rechtsbuch (RB 3.1311) wenig verständlich, braucht hier aber nicht weiter\nerörtert zu werden. Wie dargelegt, ist das Homeschooling im Sinne einer besonderen\nFörderungsmassnahme jedenfalls grundsätzlich anerkannt und kann als geeignete\nMassnahme gestützt auf Art. 27 Schulgesetz angeordnet werden (E. 3b hievor). Von der\nerfolgten Anordnung wiederum ist, wie gezeigt, abhängig, ob das Gemeinwesen die Kosten\nträgt.\n\ne) Die sinngemässe Anwendung der Bestimmungen zum Privatschulunterricht in\nBezug auf die Finanzierung des Homeschoolings steht auch im Einklang mit dem durch Art.\n19 BV gewährleisteten Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen\nGrundschulunterricht. Wie erwähnt, betrifft dieser Anspruch nur die öffentliche Grundschule,\nein Anspruch auf privaten Einzelunterricht zu Hause ergibt sich daraus grundsätzlich nicht\n(E. 3a hievor). Dies bedingt jedoch, dass an der öffentlichen Grundschule ein ausreichender\nUnterricht geboten wird (vergleiche hierzu: BGE 2C_364/2016 vom 02.02.2017 E. 4.1.2,\n2C_405/2016 vom 09.01.2017 E. 4.2). Wie auch die Vorinstanz zutreffend erwägt\n(angefochtener Entscheid E. 4), ergibt sich aus Art. 19 BV in Bezug auf ein Homeschooling\ndann eine Verpflichtung, wenn der Anspruch des Kindes auf ausreichenden\nGrundschulunterricht aufgrund spezifischer persönlicher Umstände nur durch die Erteilung\nhäuslichen Privatunterrichts gewährleistet ist. Sind mit anderen Worten die Kriterien von Art.\n27 Schulgesetz erfüllt und ordnet der Schulrat demgemäss den häuslichen Privatunterricht\nals besondere Förderungsmassnahme an, ist damit auch beantwortet, dass dem\nbetreffenden Schüler an der öffentlichen Grundschule kein ausreichender Unterricht geboten\nwird. Folgerichtig lässt Art. 17 Abs. 3 Schulverordnung die Kostenpflicht des Gemeinwesens\nfür den Unterricht an einer Privatschule denn auch davon abhängen, ob dieser Unterricht als\nbesondere Förderungsmassnahme angeordnet wurde. Es ist nicht ersichtlich, weshalb für\nden privaten Unterricht zuhause als besondere Förderungsmassnahme im Sinne von Art. 27\nSchulgesetz etwas Anderes gelten sollte.\n\n4. a) Zwischen den Beteiligten ist unbestritten, dass der Schulrat Isenthal das\nHomeschooling für den Sohn der Beschwerdeführer nie formell, mittels schriftlicher\nVerfügung, als besondere Förderungsmassnahme angeordnet hat. Auch liegen keine\nschriftlichen Bewilligungen des Homeschoolings vor, weder von der Vorinstanz noch vom\nSchulrat Isenthal. Die Beschwerdeführer machen aber geltend, sie hätten berechtigtes\nVertrauen in das Verhalten der Behörden gehabt, weshalb das Homeschooling als faktisch\nangeordnet zu gelten habe (E. 2b hievor).\n\nb) Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer\nPerson Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder\nsonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist\nweiter, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese\nGrundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die\nsie nicht mehr rückgängig machen kann; schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und\nGlauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (BGE 129 I\n170 E. 4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 627 ff.).\n\n"}