{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-12-01", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-17-15_2017-12-01.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11632", "Checksum": "65d00de25a29945d26962f88bfa52df7"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 17 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.12.2017 2017_OG V 17 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht. Art. 9, Art. 19 BV. Art. 4 Abs. 1, Art. 27, Art. 66 Schulgesetz. Art. 17 Abs. 3 Schulverordnung. 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Selbst wenn das Homeschooling bewilligt worden wäre, bestünde eine\nEntschädigungspflicht nur dann, wenn der Schulrat den Privatschulunterricht (als welcher\ndas Homeschooling gelte) nicht nur bewilligt, sondern auch als besondere\nFördermassnahme angeordnet hätte.\n\nd) Der Schulrat Isenthal führt aus, dass das Homeschooling nie angeordnet,\nsondern faktisch geduldet worden sei, um den Prozess der Lösungsfindung nicht zu\ngefährden. Der Schulrat habe sich bemüht für den Sohn der Beschwerdeführer eine\ngeeignete Lösung zu finden. Es sei beinahe verwegen, wenn die Beschwerdeführer\nbehaupteten, im Rahmen des Mediationsverfahrens zwischen dem KJPD und der BKD vom\n1. Juli 2015 sei ein befristetes Homeschooling vereinbart worden. Die Beschwerdeführer\nwürden genau wissen, dass das Mediationsverfahren einzig den Zweck verfolgte,\nLösungsansätze darzustellen und dass es Sache des Schulrats sei über die geeignete\nMassnahme zu entscheiden. Die Beschwerdeführer hätten eigenmächtig entschieden, ihren\nSohn zuhause zu unterrichten. Der Schulrat habe mehrmals betont, dass die Abklärungen\nunvollständig seien, insbesondere hätten die Aussagen der involvierten Kinderärztin und des\nKJPD nicht eine ausreichende medizinische Grundlage gebildet.\n\n3. a) «Homeschooling» ist die Bezeichnung für einen Bildungsansatz, demgemäss\nKinder im eigenen häuslichen Umfeld durch ihre Eltern unterrichtet werden. Das\nHomeschooling stellt damit das Gegenkonzept zur öffentlichen Schule dar, welche in der\nSchweiz die ganz überwiegende Beschulungsform ist (Johannes Reich, «Homeschooling»\nzwischen elterlichem Erziehungsrecht, staalicher Schulpflicht und Kindeswohl, ZBl 2012 S.\n568 f.). Der durch Art. 19 BV als Grundrecht gewährleistete Anspruch auf ausreichenden und\nunentgeltlichen Grundschulunterricht betrifft nur die öffentliche Grundschule. Ein Anspruch\nauf privaten Einzelunterricht zu Hause ergibt sich daraus nicht; ebensowenig ergibt sich aus\nArt. 19 BV aber ein Verbot desselben. Die Kantone können sich aufgrund ihrer Schulhoheit\n(Art. 62 Abs. 2 BV) zu verschiedenen Schulmodellen bekennen (BGE 2C_738/2010 vom\n24.05.2011 E. 3.3.2).\n\nb) Im Kanton Uri finden sich weder im Schulgesetz noch in der Verordnung zum\nSchulgesetz (Schulverordnung, RB 10.1115) auf die spezifische Beschulungsform des\nHomeschoolings zugeschnittene gesetzliche Grundlagen. Es ist allerdings anerkannt, dass\nHomeschooling gestützt auf Art. 27 Schulgesetz grundsätzlich als geeignete Massnahme zur\nFörderung von Schülern angeordnet werden kann (Vernehmlassungsbericht «Privatschulen\nund Homeschooling im Kanton Uri» vom 16.08.2017, S. 4, abrufbar:\nhttp://www.ur.ch/dl.php/de/599693d419a44/Bericht_Privatschulen_und_Homeschooling_im_\nKanton_Uri_fur_die_Vernehmlassung.pdf zuletzt besucht am 16.10.2017). Nach Auffassung\nder Vorinstanz müssen für ein Homeschooling in sinngemässer Anwendung der\nBestimmungen über den Privatunterricht an Privatschulen sowohl eine Bewilligung durch den\nErziehungsrat (vergleiche Art. 6 Abs. 1 Schulgesetz) als auch eine Bewilligung durch den\nSchulrat (Art. 17 Abs. 2 Schulverordnung) vorliegen. Wie die nachfolgenden Erwägungen\nzeigen, braucht im vorliegenden Fall nicht abschliessend geklärt zu werden, ob es für ein\nHomeschooling Bewilligungen von zwei Instanzen braucht. Entscheidend ist, dass ein\nHomeschooling ohne Bewilligung grundsätzlich unzulässig ist (vergleiche dazu E. 4c f.\nhernach).\n\nc) Wie bereits dargelegt, geht es im konkreten Fall nicht darum, ob das\nHomeschooling weitergeführt werden darf. Vielmehr geht es um die Frage, ob das bereits\ndurchgeführte und abgeschlossene Homeschooling vom Gemeinwesen zu finanzieren ist\nund falls ja, in welchem Umfang. Für die vorliegend relevante Frage der Finanzierung ist\ngleichwohl entscheidend, ob das durchgeführte Homeschooling als zumindest implizit\nangeordnet gelten kann, denn ungeachtet der Frage, welche Instanz(en) für die Bewilligung\ndes Homeschoolings zuständig sind, stellt das Homeschooling eine Form des\nPrivatunterrichts dar (E. 3a hievor). Vergleichbar mit dem Unterricht in einer Privatschule\nfindet der Unterricht beim Homeschooling nicht an der öffentlichen Schule statt und es muss\nsichergestellt sein, dass der Unterricht im Vergleich zum Unterricht an der öffentlichen\nSchule ausreichend ist. Es erscheint daher sachgerecht – jedenfalls was die hier streitige\nFrage der Kosten betrifft – die Bestimmungen zum Privatschulunterricht für das\nHomeschooling sinngemäss anzuwenden.\n\n"}