{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-12-01", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-17-15_2017-12-01.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11632", "Checksum": "65d00de25a29945d26962f88bfa52df7"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 17 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.12.2017 2017_OG V 17 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht. Art. 9, Art. 19 BV. Art. 4 Abs. 1, Art. 27, Art. 66 Schulgesetz. Art. 17 Abs. 3 Schulverordnung. 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Für die\nFrage der Kostentragung beziehungsweise der Finanzierung eines\nHomeschoolings sind die Bestimmungen zum Privatschulunterricht\nsinngemäss anzuwenden. Das Gemeinwesen trägt demnach die Kosten eines\nHomeschoolings nur, wenn dieses als besondere Fördermassnahme\nangeordnet wurde. Im konkreten Fall wurde das von den Eltern (den\nBeschwerdeführern) durchgeführte Homeschooling nie formell, mittels\nschriftlicher Verfügung als besondere Fördermassnahme angeordnet.\nAufgrund des Verlaufes im konkreten Fall musste aber davon ausgegangen\nwerden, dass das Homeschooling ab einem bestimmten Zeitpunkt aufgrund\ndes vertrauensbildenden Verhaltens der Behörden als angeordnet galt. Damit\nergab sich ein teilweiser Entschädigungsanspruch. Entschädigungspflichtig\nwurde die betroffene Einwohnergemeinde als Trägerin der Volksschule.\n\nObergericht, 1. Dezember 2017, OG V 17 15\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Der Sohn der Beschwerdeführer wurde ab 22. Mai 2015 bis zum Wegzug der\nFamilie am 18. Januar 2016 zuhause unterrichtet. Strittig und zu prüfen ist, ob den\nBeschwerdeführern für das durch sie durchgeführte Homeschooling ein\nEntschädigungsanspruch zusteht.\n\na) Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, weder sie als Erziehungsrat noch der\nSchulrat Isenthal hätten für den Sohn der Beschwerdeführer je das Homeschooling bewilligt.\nVielmehr habe sich der Schulrat stets geweigert, das Homeschooling anzuerkennen. Zwar\nhätten alle Beteiligten umfangreiche Bemühungen unternommen, um eine Lösung für den\nSohn der Beschwerdeführer zu finden. Einen Entscheid zugunsten eines Homeschoolings\nhabe der Schulrat aber nie gefällt. Auch sie, die Vorinstanz, habe zu keinem Zeitpunkt ein\nGesuch um Bewilligung eines Homeschoolings erhalten und habe damit keine Gelegenheit\ngehabt zu prüfen, ob der Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht durch das\nHomeschooling gewährleistet gewesen war. Abgesehen davon hätten die Beschwerdeführer\nnie dargelegt, weshalb ihre Art des Homeschoolings den Anforderungen an einen\ngenügenden Grundschulunterricht genügt hätte. Im Rahmen der durchgeführten Gespräche\nzwischen den Beteiligten sei klar festgehalten worden, dass für eine allfällige Bewilligung von\nHomeschooling ein schriftliches Gutachten zwingend notwendig sei, ein Attest einer\nKinderärztin würde nicht genügen. Ein solches Gutachten hätten die Beschwerdeführer bis\ndato nicht beibringen können. Das zweizeilige «Ärztliche Attest» des KJPD genüge in keiner\nArt und Weise den Anforderungen an ein Gutachten. Das Homeschooling sei vor diesem\nHintergrund ohne hinreichende medizinische Begründung erfolgt, sei selbstgewählt und\nwiderrechtlich gewesen. Der Antrag auf angemessene Entschädigung sei daher abzuweisen\n(angefochtener Entscheid, E. 8, 9 und 11).\n\nb) Die Beschwerdeführer machen geltend, das absolvierte Homeschooling sei\nnicht ein freiwillig gewähltes gewesen. Es habe sich um die seitens sämtlicher\nSachverständigen empfohlene, vorübergehende Massnahme mit therapeutischer\nZielsetzung aufgrund eines Krankheitszustandes gehandelt. Die Situation im Kindergarten\nhabe den Sohn der Beschwerdeführer psychisch so belastet, dass es sein\nGesundheitszustand nicht mehr zuliess, den Kindergarten und in der Folge die 1. Klasse zu\nbesuchen. Es seien im Rahmen der erfolgten Gespräche auch diverse andere Lösungen\nthematisiert worden (direkte Beschulung in der 2. Klasse, Schulbesuch in einer anderen\nWohngemeinde, späterer Eintritt in die 1. Klasse mit externer Begleitung etc.). Diese\nMassnahmen seien jedoch allesamt längerfristig orientiert gewesen und hätten mehr\nAbklärungszeit beansprucht, weshalb sie als Übergangslösung nicht geeignet gewesen\nwären. Es sei zwar zutreffend, dass das Homeschooling vom Schulrat nie schriftlich verfügt\nworden sei, indessen hätten die Beschwerdeführer in guten Treuen davon ausgehen dürfen,\ndass das Homeschooling für ihren Sohn faktisch als angeordnet galt. Anlässlich der\nBesprechung vom 1. Juli 2015 zwischen der BKD und dem KJPD sei folgender möglicher\nLösungsansatz vereinbart worden: Befristetes Homeschooling mit dem Ziel, dass ab\nFrühjahr 2016 eine Regelschule besucht werden könne. Den Beschwerdeführern sei am 3.\nJuli 2015 durch den Direktionssekretär der BKD mitgeteilt worden, dass die BKD gestützt auf\nein entsprechendes Gutachten des KJPD bereit sei, der Vorinstanz (Erziehungsrat) einen\nbefürwortenden Antrag für ein befristetes Homeschooling zu unterbreiten. Aufgrund dieser\nUmstände seien die Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass die zuständigen Behörden\nmit Homeschooling zumindest als vorübergehende Massnahme einverstanden waren\nbeziehungsweise dieses als angeordnet galt. Das Vertrauen der Beschwerdeführer in die\n(faktische) Anordnung des Homeschoolings sei auch dadurch erweckt worden, dass\nsämtliche auch nur erdenklichen zuständigen (Schul-)Behörden im Entscheidungsprozess\nstets involviert waren. Die zuständigen Behörden hätten denn auch stets vollste Kenntnis\ndes Homeschoolings gehabt, welches faktisch durchgeführt worden sei. Der Schulrat\nverhalte sich auch in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich, etwa indem er behaupte, über das\nHomeschooling sei nie diskutiert worden und es habe kein diesbezüglicher Auftrag\nbestanden.\n\n"}