Ausgehend davon ermittelte die Beschwerdegegnerin ein durchschnittliches Tageseinkommen von Fr. 79 und damit einen Tagesansatz von Fr. 63.20 (79 * 80%), woraus bei 26 Soldtagen eine Entschädigung von brutto Fr. 1'643.20 beziehungsweise netto Fr. 1'540.90 (1'643.20 - 102.30 [6.225% EO]) resultiert. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Tagesansatz bezogen auf den konkreten Fall ermittelt und nicht – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – auf den nichterwerbstätigen Studenten zustehenden Minimalansatz abgestellt. 8. Demzufolge ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.