7. Gesagtes erhellt, dass die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens zu Recht auf das Einkommen der Monate Januar - April 2016 abgestellt hat. Dieses betrug unbestrittenermassen Fr. 9'374.40 (1'587.60 + 7'786.80), was einem Jahreslohn von Fr. 28'123.20 (9'374.40 / 4 * 12) beziehungsweise einem Monatslohn von Fr. 2'343.60 entspricht. Ausgehend davon ermittelte die Beschwerdegegnerin ein durchschnittliches Tageseinkommen von Fr. 79 und damit einen Tagesansatz von Fr. 63.20 (79 * 80%), woraus bei 26 Soldtagen eine Entschädigung von brutto Fr. 1'643.20 beziehungsweise netto Fr. 1'540.90 (1'643.20 - 102.30 [6.225% EO]) resultiert.