6. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, Rz. 5036 der WEO komme vorliegend zur Anwendung, da es sich bei seinen beiden Stellvertretungen um zwei unselbstständige Tätigkeiten in klar voneinander getrennten Zeitabschnitten unter völlig verschiedenen Prämissen handle. Deshalb sei ausschliesslich das Einkommen massgebend, welches er unmittelbar vor dem Einrücken erzielt habe. Damit verkennt er, dass Rz. 5036 WEO einen Sachverhalt regelt, bei dem eine Person zwei oder mehrere auf Dauer angelegte Arbeitsverhältnisse ausübt, was beim Beschwerdeführer nicht zutrifft. Dies ergibt sich auch aus dem in Rz.