War doch der Beschwerdeführer nebst dieser Anstellung im ersten Halbjahr 2016 lediglich noch einmal für 4 Tage angestellt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Arbeitslosigkeit kann zudem nicht berücksichtigt werden, da eine solche gemäss Gesetz nur anzunehmen ist, wenn der Arbeitssuchende sich beim Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat (Art. 10 Abs. 3 AVIG), was – aus vorliegend nicht interessierenden Gründen – unbestrittenermassen nicht erfolgt ist.