Dem ist – insbesondere unter Berücksichtigung, dass die Wahl des entsprechenden Zeitraums der Ausgleichskasse obliegt (WEO Rz. 5033), das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzt (BGE 9C_280/2010 vom 12.04.2011 E. 5.2) und dass dieses im Übrigen vorliegend als sachgerecht ausgeübt erscheint – zuzustimmen. Ebenso entspräche die alleinige Berücksichtigung des Einkommens im Monat direkt vor Dienstantritt nicht einem angemessenen Durchschnittseinkommen. War doch der Beschwerdeführer nebst dieser Anstellung im ersten Halbjahr 2016 lediglich noch einmal für 4 Tage angestellt.