Weil es bei Arbeitnehmenden, die in keinem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen, immer darum gehe, ein "angemessenes Durchschnittseinkommen" zu ermitteln (WEO Rz. 5032), sei die Berücksichtigung des Januarlohns sachgerecht. Dem ist – insbesondere unter Berücksichtigung, dass die Wahl des entsprechenden Zeitraums der Ausgleichskasse obliegt (WEO Rz. 5033), das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzt (BGE 9C_280/2010 vom 12.04.2011 E. 5.2) und dass dieses im Übrigen vorliegend als sachgerecht ausgeübt erscheint – zuzustimmen.