5. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, sie habe auf ein während vier Monaten (Januar - April 2016) erzieltes Erwerbseinkommen abgestellt. Würde das im Januar 2016 erzielte Einkommen nicht berücksichtigt, so wäre das massgebende Erwerbseinkommen mit Fr. 31'147.20 im Vergleich zu den von ihr ermittelten Fr. 28'123.20 zwar leicht höher. Sie hätte aber umgekehrt auch dann den Januarlohn mitberücksichtigt, wenn der Beschwerdeführer im Januar 2016 Fr. 7'786.80 und im April 2016 Fr. 1'587.60 verdient hätte. Weil es bei Arbeitnehmenden, die in keinem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen, immer darum gehe, ein "angemessenes Durchschnittseinkommen" zu ermitteln (WEO Rz.