3. Gemäss Art. 10 Abs. 1 EOG beträgt die tägliche Grundentschädigung während Diensten, die nicht unter Artikel 9 fallen, 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (Art. 11 Abs. 1 EOG). Für Arbeitnehmende, die in keinem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen oder deren Erwerbseinkommen starken Schwankungen ausgesetzt ist, wird für die Ermittlung des massgebenden vordienstlichen Erwerbseinkommens auf ein während drei Monaten erzieltes und auf den Tag umgerechnetes Erwerbseinkommen abgestellt.