G, leistete von 25. April - 20. Mai 2016 einen vierwöchigen Wiederholungskurs (Normaldienst) von 26 Tagen. In der Folge beantragte er mit Anmeldung vom 30. Mai 2016 die Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung für diese Zeit. Die Ausgleichskasse Uri stellte G am 5. Juli 2016 die Sammelabrechnung über Fr. 1'540.90 zu. Am 19. Juli 2016 erliess die Ausgleichskasse Uri eine anfechtbare Verfügung. Die dagegen am 2. August 2016 erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 24. Januar 2017 ab. Aus den Erwägungen: 2. Strittig und zu prüfen ist, welches Erwerbseinkommen für die Bemessung der Erwerbsausfallentschädigung massgebend ist.