Die Wahl des entsprechenden Zeitraums obliegt der Ausgleichskasse; das Gericht setzt hierbei sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung. Arbeitslosigkeit ist gemäss Gesetz nur anzunehmen, wenn der Arbeitssuchende sich beim Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat. Obergericht, 10. November 2017, OG V 17 10 (Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab, BGE 9C_890/2017 vom 22.10.2018) Sachverhalt: A.