EO. Art. 10 Abs. 3 AVIG. Art. 10 Abs. 1 EOG. Art. 6 Abs. 1 und 2 EOV. Rz. 5032 f. WEO. Die tägliche Grundentschädigung beträgt während Diensten 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Für Arbeitnehmende, die in keinem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen oder deren Erwerbseinkommen starken Schwankungen ausgesetzt ist, wird für die Ermittlung des massgebenden vordienstlichen Erwerbseinkommens auf ein während dreier Monate erzieltes und auf den Tag umgerechnetes Erwerbseinkommen abgestellt.