{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-11-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-17-10_2017-11-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/15416", "Checksum": "2ecb6a4f1f37b908b316fd354614ca59"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 17 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.11.2017 2017_OG V 17 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "EO. Art. 10 Abs. 3 AVIG. Art. 10 Abs. 1 EOG. Art. 6 Abs. 1 und 2 EOV. Rz. 5032 f. WEO. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:20:13", "Checksum": "d556b21cfde988b09ec3f44372298575", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.11.2017 2017_OG V 17 10\nRegeste:\nEO. Art. 10 Abs. 3 AVIG. Art. 10 Abs. 1 EOG. Art. 6 Abs. 1 und 2 EOV. Rz. 5032 f. WEO. \n\n 6. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, Rz. 5036 der WEO komme vorliegend zur\nAnwendung, da es sich bei seinen beiden Stellvertretungen um zwei unselbstständige\nTätigkeiten in klar voneinander getrennten Zeitabschnitten unter völlig verschiedenen\nPrämissen handle. Deshalb sei ausschliesslich das Einkommen massgebend, welches er\nunmittelbar vor dem Einrücken erzielt habe. Damit verkennt er, dass Rz. 5036 WEO einen\nSachverhalt regelt, bei dem eine Person zwei oder mehrere auf Dauer angelegte\nArbeitsverhältnisse ausübt, was beim Beschwerdeführer nicht zutrifft. Dies ergibt sich auch\naus dem in Rz. 5036 WEO angeführten Beispiel eines mitarbeitenden Familienmitglieds in\nder Landwirtschaft, das im Sommer ausschliesslich als solches und während des Winters\nausschliesslich als Waldarbeiter tätig ist.\n\n7. Gesagtes erhellt, dass die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des\ndurchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens zu Recht auf das Einkommen der\nMonate Januar - April 2016 abgestellt hat. Dieses betrug unbestrittenermassen Fr. 9'374.40\n(1'587.60 + 7'786.80), was einem Jahreslohn von Fr. 28'123.20 (9'374.40 / 4 * 12)\nbeziehungsweise einem Monatslohn von Fr. 2'343.60 entspricht. Ausgehend davon ermittelte\ndie Beschwerdegegnerin ein durchschnittliches Tageseinkommen von Fr. 79 und damit\neinen Tagesansatz von Fr. 63.20 (79 * 80%), woraus bei 26 Soldtagen eine Entschädigung\nvon brutto Fr. 1'643.20 beziehungsweise netto Fr. 1'540.90 (1'643.20 - 102.30 [6.225% EO])\nresultiert. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Tagesansatz bezogen auf den konkreten\nFall ermittelt und nicht – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – auf den\nnichterwerbstätigen Studenten zustehenden Minimalansatz abgestellt.\n\n8. Demzufolge ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.\n"}