{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-11-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-17-10_2017-11-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/15416", "Checksum": "2ecb6a4f1f37b908b316fd354614ca59"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 17 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.11.2017 2017_OG V 17 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "EO. Art. 10 Abs. 3 AVIG. Art. 10 Abs. 1 EOG. Art. 6 Abs. 1 und 2 EOV. Rz. 5032 f. WEO. 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Lässt sich auf diese Weise kein angemessenes\nDurchschnittseinkommen ermitteln, so ist das auf den Tag umgerechnete\nErwerbseinkommen einer längeren Zeitperiode – höchstens jedoch 12 Monate\n– zu berücksichtigen. Die Wahl des entsprechenden Zeitraums obliegt der\nAusgleichskasse; das Gericht setzt hierbei sein Ermessen nicht ohne triftigen\nGrund an die Stelle desjenigen der Verwaltung. Arbeitslosigkeit ist gemäss\nGesetz nur anzunehmen, wenn der Arbeitssuchende sich beim Arbeitsamt zur\nArbeitsvermittlung gemeldet hat.\n\nObergericht, 10. November 2017, OG V 17 10\n(Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen\nAngelegenheiten ab, BGE 9C_890/2017 vom 22.10.2018)\n\nSachverhalt:\n\nA.\n\nG, leistete von 25. April - 20. Mai 2016 einen vierwöchigen Wiederholungskurs\n(Normaldienst) von 26 Tagen. In der Folge beantragte er mit Anmeldung vom 30. Mai 2016\ndie Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung für diese Zeit. Die Ausgleichskasse Uri\nstellte G am 5. Juli 2016 die Sammelabrechnung über Fr. 1'540.90 zu. Am 19. Juli 2016\nerliess die Ausgleichskasse Uri eine anfechtbare Verfügung. Die dagegen am 2. August\n2016 erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 24. Januar 2017\nab.\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Strittig und zu prüfen ist, welches Erwerbseinkommen für die Bemessung der\nErwerbsausfallentschädigung massgebend ist.\n\n3. Gemäss Art. 10 Abs. 1 EOG beträgt die tägliche Grundentschädigung während\nDiensten, die nicht unter Artikel 9 fallen, 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen\nErwerbseinkommens. Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen\nErwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben\nwerden (Art. 11 Abs. 1 EOG). Für Arbeitnehmende, die in keinem auf Dauer angelegten\nArbeitsverhältnis stehen oder deren Erwerbseinkommen starken Schwankungen ausgesetzt\nist, wird für die Ermittlung des massgebenden vordienstlichen Erwerbseinkommens auf ein\nwährend drei Monaten erzieltes und auf den Tag umgerechnetes Erwerbseinkommen\nabgestellt. Lässt sich auf diese Weise kein angemessenes Durchschnittseinkommen\nermitteln, so ist das auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen einer längeren\nZeitperiode – höchstens jedoch 12 Monate – zu berücksichtigen (Art. 6 Abs. 1 und 2 EOV;\nWegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft [WEO], Rz.\n5032).\n\n4. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung an der\nPädagogischen Hochschule M im Januar 2016 (Diplom vom 23.01.2016) abgeschlossen hat\nund von 7. - 15. Januar sowie von 29. März - 22. April 2016 je eine Stellvertretung an der\nOberstufenschule der Gemeinde L übernommen hat. Andere Erwerbstätigkeiten in diesem\nZeitraum sind nicht bekannt und werden auch nicht geltend gemacht. Damit liegt offenkundig\nein nicht auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis vor\n\n5. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, sie habe auf ein während vier Monaten (Januar\n- April 2016) erzieltes Erwerbseinkommen abgestellt. Würde das im Januar 2016 erzielte\nEinkommen nicht berücksichtigt, so wäre das massgebende Erwerbseinkommen mit Fr.\n31'147.20 im Vergleich zu den von ihr ermittelten Fr. 28'123.20 zwar leicht höher. Sie hätte\naber umgekehrt auch dann den Januarlohn mitberücksichtigt, wenn der Beschwerdeführer\nim Januar 2016 Fr. 7'786.80 und im April 2016 Fr. 1'587.60 verdient hätte. Weil es bei\nArbeitnehmenden, die in keinem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen, immer\ndarum gehe, ein \"angemessenes Durchschnittseinkommen\" zu ermitteln (WEO Rz. 5032),\nsei die Berücksichtigung des Januarlohns sachgerecht. Dem ist – insbesondere unter\nBerücksichtigung, dass die Wahl des entsprechenden Zeitraums der Ausgleichskasse obliegt\n(WEO Rz. 5033), das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle\ndesjenigen der Verwaltung setzt (BGE 9C_280/2010 vom 12.04.2011 E. 5.2) und dass\ndieses im Übrigen vorliegend als sachgerecht ausgeübt erscheint – zuzustimmen. Ebenso\nentspräche die alleinige Berücksichtigung des Einkommens im Monat direkt vor Dienstantritt\nnicht einem angemessenen Durchschnittseinkommen. War doch der Beschwerdeführer\nnebst dieser Anstellung im ersten Halbjahr 2016 lediglich noch einmal für 4 Tage angestellt.\nDie vom Beschwerdeführer geltend gemachte Arbeitslosigkeit kann zudem nicht\nberücksichtigt werden, da eine solche gemäss Gesetz nur anzunehmen ist, wenn der\nArbeitssuchende sich beim Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat (Art. 10 Abs. 3\nAVIG), was – aus vorliegend nicht interessierenden Gründen – unbestrittenermassen nicht\nerfolgt ist.\n\n"}