h) Indem der Beschwerdeführer der genannten Verwaltungspraxis folgend von der Vorinstanz nicht nach dem Elterntarif besteuert und ihm von dieser nicht der höhere Sozialabzug gewährt wurde, ist ihr Entscheid nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Damit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sowohl hinsichtlich der direkten Bundessteuer als auch hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuern abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.