Die Praxis der Vorinstanz und der Eidgenössischen Steuerverwaltung setzt dies um und lässt damit eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu. Dass mit der Praxis der Vorinstanz und der Eidgenössischen Steuerverwaltung gewisse Schematisierungen und Pauschalisierungen einhergehen, mag subjektiv als stossend empfunden werden, ist aber im vorliegenden Fall nicht unzulässig (E. 4f hievor). Für das Gericht ergeben sich unter den gegebenen Umständen jedenfalls keine triftigen Gründe, um von der festgelegten Verwaltungspraxis, welche überdies im Einklang mit der Lehre steht, abzuweichen (vergleiche E. 4c hievor).