Indem der Unterhaltspflichtige die geleisteten Unterhaltsbeiträge von seinem Einkommen abziehen kann, die Unterhaltsempfängerin demgegenüber diese zu versteuern hat, jedoch den Elterntarif und den höheren Sozialabzug erhält, werden sowohl die wirtschaftlichen Verhältnisse der unterhaltsleistenden wie der unterhaltsempfangenden steuerpflichtigen Person adäquat berücksichtigt. Die Praxis der Vorinstanz und der Eidgenössischen Steuerverwaltung setzt dies um und lässt damit eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu.