Eine steuerliche Doppelentlastung wollte der Gesetzgeber denn auch vermeiden (vergleiche Botschaft zum Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern vom 20.05.1999, BBl 2009 S. 4757). Indem der Unterhaltspflichtige die geleisteten Unterhaltsbeiträge von seinem Einkommen abziehen kann, die Unterhaltsempfängerin demgegenüber diese zu versteuern hat, jedoch den Elterntarif und den höheren Sozialabzug erhält, werden sowohl die wirtschaftlichen Verhältnisse der unterhaltsleistenden wie der unterhaltsempfangenden steuerpflichtigen Person adäquat berücksichtigt.