unterhaltsempfangende Elternteil die Unterhaltsbeiträge als Einkommen versteuern (Art. 23 lit. f DBG; Art. 28 lit. f StG). Würde dem unterhaltsleistenden Elternteil der Elterntarif beziehungsweise der höhere Sozialabzug gewährt, würde er steuerlich somit doppelt entlastet, weil er neben der tariflichen Entlastung auch die geleisteten Unterhaltsbeiträge von seinem Einkommen abziehen könnte. Eine solche Praxis wäre kaum mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu vereinbaren.