g) Der Elterntarif gemäss Art. 36 Abs. 2bis DBG ist tiefer als der Tarif für die übrigen Steuerpflichtigen gemäss Art. 36 Abs. 1 DBG. Der Sozialabzug gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. f StG wiederum ist höher als der Sozialabzug für die übrigen Steuerpflichtigen nach Art. 41 Abs. 1 lit. g StG. Sowohl die Veranlagung zum Elterntarif als auch die Gewährung des höheren Sozialabzuges führen bei der steuerpflichtigen Person demnach zu einer steuerlichen Entlastung. Ferner kann derjenige Elternteil, welcher dem anderen Unterhaltsbeiträge für ein Kind bezahlt, diese Unterhaltsbeiträge von seinem Einkommen abziehen (Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG; Art. 38 Abs. 1 lit. c StG). Demgegenüber muss der