O. E. 7.2). Eine absolute Gleichbehandlung beziehungsweise eine mathematisch exakte Erfassung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in jedem Einzelfall in horizontaler wie vertikaler Richtung ist aber nicht verlangt und auch nicht durchführbar. Im Interesse der Praktikabilität ist eine gewisse Schematisierung und Pauschalierung des Abgaberechts unausweichlich und deshalb auch zulässig (BGE 141 a.a.O. E. 4.5, 126 I 79 E. 2a). Soweit keine absolute Gleichbehandlung erzielt werden kann, genügt es, wenn die gesetzliche Regelung nicht in genereller Weise zu einer wesentlich stärkeren Belastung oder systematischen Benachteiligung bestimmter Gruppen von Steuerpflichtigen führt (BGE 141 a.a.