Betrag zahlen, müsse der Elterntarif demjenigen Elternteil gewährt werden, der das niedrigere Einkommen habe (BGE 141 II 349 E. 6.3.2 = Pra 6/2016 Nr. 45, S. 436). Das Bundesgericht begründete seine Auffassung mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (BGE a.a.O. E. 6.4). Zur Frage der Zuteilung des Elterntarifs für den Fall, dass Unterhaltsbeiträge bezahlt werden, musste sich das Bundesgericht nicht explizit äussern (vergleiche aber BGE 141 a.a.O. E. 6.2).