Das Bundesgericht hat in einem neueren Leitentscheid zum Kriterium des zur Hauptsache bestrittenen Unterhalts eines Kindes festgehalten, dass bei der Konstellation, wo die geschiedenen Ehegatten die gemeinsame elterliche Sorge sowie die alternierende Obhut zu gleichen Teilen haben und kein Unterhaltsbeitrag bezahlt wird (Hervorhebung durch das Obergericht), angenommen werde, dass der Elternteil mit dem höheren Einkommen bedeutender zum Unterhalt des Kindes beitrage und infolgedessen in den Genuss des Elterntarifs komme. Wenn diese Annahme sich als unbegründet erweise, da die Eltern zu gleichen Teilen zum Unterhalt des Kindes beitragen, indem beide den gleichen