d) Die Lehre folgt – soweit sie sich äussert – der Auffassung, dass derjenige Elternteil zum Elterntarif besteuert wird, welcher die Unterhaltsleistungen erhält und versteuert (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 55 zu Art. 36; Kästli/Schlup Guignard, a.a.O., N. 6 zu Art. 42; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Basel 2001, N. 15 f. zu Art. 36). Wer Unterhaltsbeiträge an den anderen Elternteil für unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder leistet und diese vom Einkommen abziehen könne, bestreite in steuerlicher Hinsicht den Unterhalt nicht (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 55 zu Art. 36).