Zu prüfen ist somit im Folgenden, ob die zuvor genannte Praxis (E. 4b hievor) der gesetzlichen Vorgabe, wonach der Elterntarif demjenigen Elternteil zu gewähren ist, welcher den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet, gerecht wird. Zu Recht wird von keiner Seite bestritten, dass der Elterntarif und der höhere Sozialabzug jeweils nur einem Elternteil zugewiesen werden können (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 40 zu Art. 36; Kästli/Schlup Guignard, in: Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Muri-Bern 2014, N. 6 zu Art. 42).