Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsverordnungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 352 E. 5.4.2, 131 V 45 E. 2.3, 130 V 171 f. E. 4.3.1). Zu prüfen ist somit im Folgenden, ob die zuvor genannte Praxis (E. 4b hievor) der gesetzlichen Vorgabe, wonach der Elterntarif demjenigen Elternteil zu gewähren ist, welcher den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet, gerecht wird.