c) Das Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung stellt eine Verwaltungsverordnung dar. Als solche richtet sich das Kreisschreiben an die Durchführungsstellen und ist für das Gericht nicht verbindlich. Das Gericht soll Verwaltungsverordnungen bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsverordnungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen.