b) Gemäss Kreisschreiben Nr. 30 vom 21. Dezember 2010, 2. Aufl., der Eidgenössischen Steuerverwaltung wird bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Elternteil, der Unterhaltszahlungen erhält, zum Elterntarif besteuert (Ziff. 13.4.2 S. 25). Im vorliegenden Fall wäre der Beschwerdeführer demgemäss nicht nach dem Elterntarif zu besteuern, wenn der Auffassung im Kreisschreiben Nr. 30 gefolgt werden könnte. Da die massgebliche Bestimmung im kantonalen Recht mit Bezug auf die vorliegende Streitfrage gleich lautet, wäre dem Beschwerdeführer für die Kantons- und Gemeindesteuern ebenso der höhere Sozialabzug nicht zu gewähren.