StG bedeutet. Verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Personen, die alleine mit minderjährigen oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehenden Kindern oder mit unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben haben nämlich nur dann Anspruch auf einen höheren Sozialabzug beziehungsweise auf eine Besteuerung nach dem Elterntarif, wenn sie (auch) den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreiten (Art. 36 Abs. 2bis DBG i.V.m. Art. 36 Abs. 2 DBG; Art. 41 Abs. 1 lit. f StG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016 N. 53 zu Art. 36).