Ferner steht fest, dass der Beschwerdeführer im hier interessierenden Steuerjahr Kinderunterhaltsbeiträge an seine ehemalige Ehepartnerin geleistet hat und diese Beiträge von seinem Einkommen in Abzug bringen konnte. Strittig ist zwischen den Beteiligten lediglich, was «den Unterhalt zur Hauptsache bestreiten» im Sinne von Art. 36 Abs. 2bis DBG beziehungsweise Art. 41 Abs. 1 lit. f StG bedeutet.