4. a) Zwischen den Beteiligten ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer von seiner ehemaligen Ehefrau geschieden ist und von dieser getrennt in einem eigenen Haushalt lebt. Ebenso ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer und seine ehemalige Ehefrau für das gemeinsame minderjährige Kind die gemeinsame elterliche Sorge innehaben und die alternierende Obhut leben. Ferner steht fest, dass der Beschwerdeführer im hier interessierenden Steuerjahr Kinderunterhaltsbeiträge an seine ehemalige Ehepartnerin geleistet hat und diese Beiträge von seinem Einkommen in Abzug bringen konnte.