c) Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst sich in ihrer Vernehmlassung vom 25. Mai 2016 den Ausführungen der Vorinstanz an und ergänzt, der Elterntarif könne nicht auf verschiedene steuerpflichtige Personen aufgeteilt werden. Lebten die Eltern in rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe, werde der Elterntarif stets nur einer Person zugewiesen. Den Elterntarif erhalte dabei derjenige Elternteil, welcher die Unterhaltsleistungen erhalte. Der Grund dafür liege darin, dass der Unterhaltspflichtige die geleisteten Unterhaltsbeiträge von seinem Einkommen abziehen könne und somit bereits entlastet sei. Der Elternteil, welcher die Unterhaltsleistungen erhalte, müsse diese dagegen