Er übernehme zusätzlich zur Leistung der Unterhaltsbeiträge weitere Kosten, wie Skiausrüstung, Krankenkassenprämien etc. Die Argumentation der Vorinstanz möge für den «üblichen» Scheidungsfall zutreffen, das heisse, wenn die Unterhaltsleistungsempfängerin die alleinige Obhut über das Kind ausübe. Im vorliegenden Fall sei aber nicht genügend berücksichtigt worden, dass er, der Beschwerdeführer, Unterhaltsleistungen bezahle und gleichzeitig die hälftige Obhut über das Kind übernehme.