b) Der Beschwerdeführer führt aus, massgebend für die Anwendung des Elterntarifs beziehungsweise die Gewährung des höheren Sozialabzugs sei die Frage, wer den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreite. Den Unterhalt bestreite zur Hauptsache derjenige Elternteil, welcher mehr als die Hälfte der Unterhaltskosten des Kindes übernehme. Vergleiche man seine eigenen Vermögensverhältnisse mit denjenigen seiner ehemaligen Ehepartnerin, sei offensichtlich, dass er, der Beschwerdeführer, den Unterhalt zur Hauptsache, das heisse zu mehr als der Hälfte, bestreite. Er übernehme zusätzlich zur Leistung der Unterhaltsbeiträge weitere Kosten, wie Skiausrüstung, Krankenkassenprämien etc.