Unterhaltsleistungen erhalte und auch versteuern müsse, den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreite. Derjenige, welcher die Unterhaltsleistungen erbringe, könne diese dafür vom Einkommen abziehen. Gemäss Scheidungsurteil seien noch bis zum 30. Juni 2016 Unterhaltsleistungen durch den Beschwerdeführer zu erbringen. Nach Ablauf der Unterhaltsleistungspflicht müsse die Sachlage neu geprüft werden.