3. a) Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeführer sei geschieden und übe mit der ehemaligen Ehepartnerin über das gemeinsame unmündige Kind bei alternierender Obhut die gemeinsame elterliche Sorge aus. Er habe im Steuerjahr 2014 Unterhaltsbeiträge für das minderjährige Kind an seine ehemalige Ehepartnerin überwiesen. Gemäss Kreisschreiben Nr. 30 der Eidgenössischen Steuerverwaltung sei in einer solchen Konstellation derjenige Elternteil zum Elterntarif zu besteuern, welcher die Unterhaltsleistungen erhalte. Gleiches gelte für den höheren Sozialabzug bei den Kantonsund Gemeindesteuern. Es werde davon ausgegangen, dass derjenige Elternteil, welcher die