Obergericht, 24. März 2017, OG V 16 8 Aus den Erwägungen: 2. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für das Steuerjahr 2014 zum Elterntarif nach Art. 36 Abs. 2bis DBG zu besteuern ist und ob ihm der (höhere) Sozialabzug gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. f StG zu gewähren ist.