Direkte Bundessteuer. Kantonale direkte Steuern. Art. 127 Abs. 2 BV. Art. 36 Abs. 2bis DBG. Art. 41 Abs. 1 lit. f StG. Tarif und Sozialabzug für geschiedene Personen, die alleine mit minderjährigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. Auslegung des Kriteriums des zur Hauptsache bestrittenen Unterhalts. Gemäss Kreisschreiben Nr. 30 der Eidgenössischen Steuerverwaltung wird bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Elternteil, der Unterhaltszahlungen für ein minderjähriges Kind erhält, bei der direkten Bundessteuer zum Elterntarif besteuert. Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung sind Verwaltungsverordnungen.