{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-03-24", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-16-8_2017-03-24.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11866", "Checksum": "ff8e9ff9502b4f8f4dea26116f8b639f"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 16 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.03.2017 2017_OG V 16 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer. Kantonale direkte Steuern. Art. 127 Abs. 2 BV. Art. 36 Abs. 2bis DBG. Art. 41 Abs. 1 lit. f StG. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:19:02", "Checksum": "8bcca8506726f7e1dc5ed425aaf7b681", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.03.2017 2017_OG V 16 8\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer. Kantonale direkte Steuern. Art. 127 Abs. 2 BV. Art. 36 Abs. 2bis DBG. Art. 41 Abs. 1 lit. f StG. \n\n f) Die Sozialabzüge und Tarife haben zum Zweck, die Steuerbelastung auf\nschematische Weise an die besondere persönliche und wirtschaftliche Situation jeder\nKategorie von Steuerpflichtigen anzupassen, entsprechend dem Grundsatz der Besteuerung\nnach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV; BGE 141 a.a.O. E. 4.5).\nNach diesem Grundsatz soll jede Person entsprechend der ihr zur Verfügung stehenden\nMittel an die Finanzaufwendungen des Staates beitragen. Die staatlichen Lasten sind\ngleichmässig entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf die Bürger zu verteilen\n(BGE 133 I 217 E. 7.1). Für den Bereich der Steuer vom Einkommen lässt sich dem\nLeistungsfähigkeitsprinzip unmittelbar entnehmen, dass Personen und Personengruppen\ngleicher Einkommensschicht gleich viel Steuern zu bezahlen haben (sogenannte horizontale\nSteuergerechtigkeit). Personen mit verschieden hohen Einkommen sind unterschiedlich zu\nbelasten (sogenannte vertikale Steuergerechtigkeit). Es darf somit nicht sein, dass jemand\nmit niedrigem Einkommen gleich viel Steuern zahlen muss wie jemand mit hohem\nEinkommen (BGE 133 a.a.O. E. 7.2). Eine absolute Gleichbehandlung beziehungsweise\neine mathematisch exakte Erfassung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in jedem\nEinzelfall in horizontaler wie vertikaler Richtung ist aber nicht verlangt und auch nicht\ndurchführbar. Im Interesse der Praktikabilität ist eine gewisse Schematisierung und\nPauschalierung des Abgaberechts unausweichlich und deshalb auch zulässig (BGE 141\na.a.O. E. 4.5, 126 I 79 E. 2a). Soweit keine absolute Gleichbehandlung erzielt werden kann,\ngenügt es, wenn die gesetzliche Regelung nicht in genereller Weise zu einer wesentlich\nstärkeren Belastung oder systematischen Benachteiligung bestimmter Gruppen von\nSteuerpflichtigen führt (BGE 141 a.a.O. E. 4.5, 126 a.a.O. E. 2a). Die dargelegten\nGrundsätze sind bei der Auslegung des Kriteriums «den Unterhalt zur Hauptsache\nbestreiten» im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. f StG beziehungsweise Art. 36 Abs. 2bis DBG zu\nbeachten (verfassungskonforme Auslegung: BGE 138 IV 235 E. 3, 137 III 221 E. 2.4.1, 131 II\n703 E. 4.1).\n\ng) Der Elterntarif gemäss Art. 36 Abs. 2bis DBG ist tiefer als der Tarif für die\nübrigen Steuerpflichtigen gemäss Art. 36 Abs. 1 DBG. Der Sozialabzug gemäss Art. 41 Abs.\n1 lit. f StG wiederum ist höher als der Sozialabzug für die übrigen Steuerpflichtigen nach Art.\n41 Abs. 1 lit. g StG. Sowohl die Veranlagung zum Elterntarif als auch die Gewährung des\nhöheren Sozialabzuges führen bei der steuerpflichtigen Person demnach zu einer\nsteuerlichen Entlastung. Ferner kann derjenige Elternteil, welcher dem anderen\nUnterhaltsbeiträge für ein Kind bezahlt, diese Unterhaltsbeiträge von seinem Einkommen\nabziehen (Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG; Art. 38 Abs. 1 lit. c StG). Demgegenüber muss der\nunterhaltsempfangende Elternteil die Unterhaltsbeiträge als Einkommen versteuern (Art. 23\nlit. f DBG; Art. 28 lit. f StG). Würde dem unterhaltsleistenden Elternteil der Elterntarif\nbeziehungsweise der höhere Sozialabzug gewährt, würde er steuerlich somit doppelt\nentlastet, weil er neben der tariflichen Entlastung auch die geleisteten Unterhaltsbeiträge von\nseinem Einkommen abziehen könnte. Eine solche Praxis wäre kaum mit dem Grundsatz der\nBesteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu vereinbaren. Eine steuerliche\nDoppelentlastung wollte der Gesetzgeber denn auch vermeiden (vergleiche Botschaft zum\nBundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern vom 20.05.1999, BBl\n2009 S. 4757). Indem der Unterhaltspflichtige die geleisteten Unterhaltsbeiträge von seinem\nEinkommen abziehen kann, die Unterhaltsempfängerin demgegenüber diese zu versteuern\nhat, jedoch den Elterntarif und den höheren Sozialabzug erhält, werden sowohl die\nwirtschaftlichen Verhältnisse der unterhaltsleistenden wie der unterhaltsempfangenden\nsteuerpflichtigen Person adäquat berücksichtigt. Die Praxis der Vorinstanz und der\nEidgenössischen Steuerverwaltung setzt dies um und lässt damit eine dem Einzelfall\nangepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen\nBestimmungen zu. Dass mit der Praxis der Vorinstanz und der Eidgenössischen\nSteuerverwaltung gewisse Schematisierungen und Pauschalisierungen einhergehen, mag\nsubjektiv als stossend empfunden werden, ist aber im vorliegenden Fall nicht unzulässig (E.\n4f hievor). Für das Gericht ergeben sich unter den gegebenen Umständen jedenfalls keine\ntriftigen Gründe, um von der festgelegten Verwaltungspraxis, welche überdies im Einklang\nmit der Lehre steht, abzuweichen (vergleiche E. 4c hievor).\n\nh) Indem der Beschwerdeführer der genannten Verwaltungspraxis folgend von der\nVorinstanz nicht nach dem Elterntarif besteuert und ihm von dieser nicht der höhere\nSozialabzug gewährt wurde, ist ihr Entscheid nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.\nDamit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sowohl hinsichtlich der direkten Bundessteuer\nals auch hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuern abzuweisen, soweit auf sie\neinzutreten ist.\n"}