{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-03-24", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-16-8_2017-03-24.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11866", "Checksum": "ff8e9ff9502b4f8f4dea26116f8b639f"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 16 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.03.2017 2017_OG V 16 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer. Kantonale direkte Steuern. Art. 127 Abs. 2 BV. Art. 36 Abs. 2bis DBG. Art. 41 Abs. 1 lit. f StG. 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Strittig ist\nzwischen den Beteiligten lediglich, was «den Unterhalt zur Hauptsache bestreiten» im Sinne\nvon Art. 36 Abs. 2bis DBG beziehungsweise Art. 41 Abs. 1 lit. f StG bedeutet. Verwitwete,\ngetrennt lebende, geschiedene und ledige Personen, die alleine mit minderjährigen oder in\nder beruflichen oder schulischen Ausbildung stehenden Kindern oder mit\nunterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben haben nämlich nur dann Anspruch auf\neinen höheren Sozialabzug beziehungsweise auf eine Besteuerung nach dem Elterntarif,\nwenn sie (auch) den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreiten (Art. 36 Abs. 2bis DBG\ni.V.m. Art. 36 Abs. 2 DBG; Art. 41 Abs. 1 lit. f StG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\nHandkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016 N. 53 zu Art. 36).\n\nb) Gemäss Kreisschreiben Nr. 30 vom 21. Dezember 2010, 2. Aufl., der\nEidgenössischen Steuerverwaltung wird bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Elternteil, der\nUnterhaltszahlungen erhält, zum Elterntarif besteuert (Ziff. 13.4.2 S. 25). Im vorliegenden\nFall wäre der Beschwerdeführer demgemäss nicht nach dem Elterntarif zu besteuern, wenn\nder Auffassung im Kreisschreiben Nr. 30 gefolgt werden könnte. Da die massgebliche\nBestimmung im kantonalen Recht mit Bezug auf die vorliegende Streitfrage gleich lautet,\nwäre dem Beschwerdeführer für die Kantons- und Gemeindesteuern ebenso der höhere\nSozialabzug nicht zu gewähren.\n\nc) Das Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung stellt eine\nVerwaltungsverordnung dar. Als solche richtet sich das Kreisschreiben an die\nDurchführungsstellen und ist für das Gericht nicht verbindlich. Das Gericht soll\nVerwaltungsverordnungen bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine\ndem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen\nBestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von\nVerwaltungsverordnungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der\nrechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne\nWeisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen\n(BGE 133 V 352 E. 5.4.2, 131 V 45 E. 2.3, 130 V 171 f. E. 4.3.1). Zu prüfen ist somit im\nFolgenden, ob die zuvor genannte Praxis (E. 4b hievor) der gesetzlichen Vorgabe, wonach\nder Elterntarif demjenigen Elternteil zu gewähren ist, welcher den Unterhalt des Kindes zur\nHauptsache bestreitet, gerecht wird. Zu Recht wird von keiner Seite bestritten, dass der\nElterntarif und der höhere Sozialabzug jeweils nur einem Elternteil zugewiesen werden\nkönnen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 40 zu Art. 36; Kästli/Schlup Guignard, in:\nLeuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Muri-Bern\n2014, N. 6 zu Art. 42).\n\nd) Die Lehre folgt – soweit sie sich äussert – der Auffassung, dass derjenige\nElternteil zum Elterntarif besteuert wird, welcher die Unterhaltsleistungen erhält und\nversteuert (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 55 zu Art. 36; Kästli/Schlup Guignard,\na.a.O., N. 6 zu Art. 42; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Basel 2001, N. 15 f. zu\nArt. 36). Wer Unterhaltsbeiträge an den anderen Elternteil für unter dessen elterlicher Sorge\nstehenden Kinder leistet und diese vom Einkommen abziehen könne, bestreite in\nsteuerlicher Hinsicht den Unterhalt nicht (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 55 zu Art.\n36). Wie die Eidgenössische Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung zur vorliegenden\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde ausführt, soll nicht derjenige Steuerpflichtige, welcher die\ngeleisteten Unterhaltsbeiträge bei seinem Einkommen abziehen könne, zusätzlich durch den\ntieferen Elterntarif entlastet werden.\n\ne) Das Bundesgericht hat in einem neueren Leitentscheid zum Kriterium des zur\nHauptsache bestrittenen Unterhalts eines Kindes festgehalten, dass bei der Konstellation,\nwo die geschiedenen Ehegatten die gemeinsame elterliche Sorge sowie die alternierende\nObhut zu gleichen Teilen haben und kein Unterhaltsbeitrag bezahlt wird (Hervorhebung\ndurch das Obergericht), angenommen werde, dass der Elternteil mit dem höheren\nEinkommen bedeutender zum Unterhalt des Kindes beitrage und infolgedessen in den\nGenuss des Elterntarifs komme. Wenn diese Annahme sich als unbegründet erweise, da die\nEltern zu gleichen Teilen zum Unterhalt des Kindes beitragen, indem beide den gleichen\nBetrag zahlen, müsse der Elterntarif demjenigen Elternteil gewährt werden, der das\nniedrigere Einkommen habe (BGE 141 II 349 E. 6.3.2 = Pra 6/2016 Nr. 45, S. 436). Das\nBundesgericht begründete seine Auffassung mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (BGE a.a.O. E. 6.4). Zur Frage der Zuteilung des\nElterntarifs für den Fall, dass Unterhaltsbeiträge bezahlt werden, musste sich das\nBundesgericht nicht explizit äussern (vergleiche aber BGE 141 a.a.O. E. 6.2).\n\n"}