{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-03-24", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-16-8_2017-03-24.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11866", "Checksum": "ff8e9ff9502b4f8f4dea26116f8b639f"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 16 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.03.2017 2017_OG V 16 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer. Kantonale direkte Steuern. Art. 127 Abs. 2 BV. Art. 36 Abs. 2bis DBG. Art. 41 Abs. 1 lit. f StG. 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Kreisschreiben der\nEidgenössischen Steuerverwaltung sind Verwaltungsverordnungen. Als solche\nsind sie für die Gerichte nicht verbindlich. Die Gerichte weichen von\nVerwaltungsverordnungen aber nicht ohne triftigen Grund ab, wenn diese eine\nüberzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Grundsatz\nder Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Eine gewisse\nSchematisierung und Pauschalisierung des Abgaberechts ist zulässig.\nUnterhaltsleistende steuerpflichtige Personen können den Unterhaltsbeitrag\nfür eine minderjährige Person vom Einkommen abziehen. Würde Ihnen auch\nder tiefere Elterntarif gewährt, würden sie steuerlich doppelt entlastet. Dies\nwäre mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen\nLeistungsfähigkeit nicht zu vereinbaren. Für das Gericht ergaben sich im\nkonkreten Fall keine triftigen Gründe, um von der festgelegten\nVerwaltungspraxis abzuweichen. Diese steht auch im Einklang mit der Lehre.\nAbweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die direkte\nBundessteuer. Die für die kantonalen und kommunalen Steuern massgebliche\ngesetzliche Bestimmung lautet gleich wie auf Bundesebene. Abweisung der\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde auch betreffend die Kantons- und\nGemeindesteuern.\n\nObergericht, 24. März 2017, OG V 16 8\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für das Steuerjahr 2014 zum\nElterntarif nach Art. 36 Abs. 2bis DBG zu besteuern ist und ob ihm der (höhere) Sozialabzug\ngemäss Art. 41 Abs. 1 lit. f StG zu gewähren ist.\n\n3. a) Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeführer\nsei geschieden und übe mit der ehemaligen Ehepartnerin über das gemeinsame unmündige\nKind bei alternierender Obhut die gemeinsame elterliche Sorge aus. Er habe im Steuerjahr\n2014 Unterhaltsbeiträge für das minderjährige Kind an seine ehemalige Ehepartnerin\nüberwiesen. Gemäss Kreisschreiben Nr. 30 der Eidgenössischen Steuerverwaltung sei in\neiner solchen Konstellation derjenige Elternteil zum Elterntarif zu besteuern, welcher die\nUnterhaltsleistungen erhalte. Gleiches gelte für den höheren Sozialabzug bei den Kantonsund Gemeindesteuern. Es werde davon ausgegangen, dass derjenige Elternteil, welcher die\nUnterhaltsleistungen erhalte und auch versteuern müsse, den Unterhalt des Kindes zur\nHauptsache bestreite. Derjenige, welcher die Unterhaltsleistungen erbringe, könne diese\ndafür vom Einkommen abziehen. Gemäss Scheidungsurteil seien noch bis zum 30. Juni\n2016 Unterhaltsleistungen durch den Beschwerdeführer zu erbringen. Nach Ablauf der\nUnterhaltsleistungspflicht müsse die Sachlage neu geprüft werden.\n\nb) Der Beschwerdeführer führt aus, massgebend für die Anwendung des\nElterntarifs beziehungsweise die Gewährung des höheren Sozialabzugs sei die Frage, wer\nden Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreite. Den Unterhalt bestreite zur Hauptsache\nderjenige Elternteil, welcher mehr als die Hälfte der Unterhaltskosten des Kindes\nübernehme. Vergleiche man seine eigenen Vermögensverhältnisse mit denjenigen seiner\nehemaligen Ehepartnerin, sei offensichtlich, dass er, der Beschwerdeführer, den Unterhalt\nzur Hauptsache, das heisse zu mehr als der Hälfte, bestreite. Er übernehme zusätzlich zur\nLeistung der Unterhaltsbeiträge weitere Kosten, wie Skiausrüstung, Krankenkassenprämien\netc. Die Argumentation der Vorinstanz möge für den «üblichen» Scheidungsfall zutreffen,\ndas heisse, wenn die Unterhaltsleistungsempfängerin die alleinige Obhut über das Kind\nausübe. Im vorliegenden Fall sei aber nicht genügend berücksichtigt worden, dass er, der\nBeschwerdeführer, Unterhaltsleistungen bezahle und gleichzeitig die hälftige Obhut über das\nKind übernehme. Wenn – wie vorliegend – bewiesen werden könne, dass der\nUnterhaltsleistende und nicht die Unterhaltsempfängerin den Unterhalt zur Hauptsache\nbestreite, seien der Elterntarif und der höhere Sozialabzug dem Unterhaltsleistenden zu\ngewähren.\n\nc) Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst sich in ihrer Vernehmlassung\nvom 25. Mai 2016 den Ausführungen der Vorinstanz an und ergänzt, der Elterntarif könne\nnicht auf verschiedene steuerpflichtige Personen aufgeteilt werden. Lebten die Eltern in\nrechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe, werde der Elterntarif stets nur einer Person\nzugewiesen. Den Elterntarif erhalte dabei derjenige Elternteil, welcher die\nUnterhaltsleistungen erhalte. Der Grund dafür liege darin, dass der Unterhaltspflichtige die\ngeleisteten Unterhaltsbeiträge von seinem Einkommen abziehen könne und somit bereits\nentlastet sei. Der Elternteil, welcher die Unterhaltsleistungen erhalte, müsse diese dagegen\nversteuern, könne aber den (tieferen) Elterntarif beanspruchen. Steuerlich erscheine es\ndaher gerechtfertigt, dass der Unterhaltsleistende nicht noch zusätzlich mit dem tieferen\nElterntarif entlastet werde.\n\n"}