Da nach dem tatsächlichen rechtlichen Gehalt von einem Wiedererwägungsentscheid ausgegangen werden musste und die Beschwerdeführer aus den genannten Gründen einen weiteren Entscheid der verfügenden Behörde in der gleichen Sache als solchen hätten erkennen müssen, stützte die Vorinstanz ihren Entscheid nicht auf einen Rechtssatz oder einen Rechtstitel, mit dessen Erheblichkeit im konkreten Fall nicht hätte gerechnet werden müssen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt unter diesen Umständen nicht vor.