26 Abs. 2 lit. a VRPV) und zum Ausdruck gebracht, dass sie auf ihre ursprünglichen Beschlüsse nicht zurückkomme. Nach dem tatsächlichen rechtlichen Gehalt lag damit erkennbar ein Wiedererwägungsentscheid vor. Da nach dem tatsächlichen rechtlichen Gehalt von einem Wiedererwägungsentscheid ausgegangen werden musste und die Beschwerdeführer aus den genannten Gründen einen weiteren Entscheid der verfügenden Behörde in der gleichen Sache als solchen hätten erkennen müssen, stützte die Vorinstanz ihren Entscheid nicht auf einen Rechtssatz oder einen Rechtstitel, mit dessen Erheblichkeit im konkreten Fall nicht hätte gerechnet werden müssen.