c) Wie bereits ausgeführt, haben die Beschwerdeführer die Problematik, wonach auch eine formell mangelhafte Verfügung eine Verfügung sein kann, erkannt. Demzufolge hätten sie erkennen können und müssen, dass mit den Beschlüssen der BK Altdorf vom 14. Oktober 2015 Verfügungen vorlagen, welche – aufgrund des Fristenlaufs – rechtskräftig zu werden drohten und dann auch – weil nicht angefochten – rechtskräftig wurden (E. 2f hievor). Verwaltungsverfahren, welche mittels Verfügung rechtskräftig erledigt wurden, können nur auf dem Wege der Wiedererwägung neu aufgerollt werden (Art. 26 VRPV; vergleiche Markus Müller, a.a.O., S. 122 f., wo begrifflich von „Wiederaufnahme“ die Rede ist).