b) Als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verschafft der verfassungsmässige (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 13 Abs. 2 KV) und in der VRPV verankerte (Art. 15 Abs. 1 VRPV) Gehörsanspruch der betroffenen Partei unter anderem das Recht, sich zur Sache zu äussern, bevor die Behörde einen Entscheid fällt, der in ihre Rechtsstellung eingreift (BGE 5A_295/2016 vom 23.02.2017 E. 3.2). Grundsätzlich braucht die Behörde der betroffenen Person aber nicht zwingend auch Gelegenheit zu geben, sich zur rechtlichen Würdigung der Tatsachen oder zur juristischen Argumentation im Allgemeinen zu äussern.