Auch für das Gericht sind keine Wiedererwägungsgründe ersichtlich, weshalb diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (angefochtener Entscheid, E. 4). Die Beschwerdeführer rügen indes eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Weder die BK Altdorf noch die Beschwerdeführer hätten je behauptet, dass der Beschluss der BK Altdorf vom 13. Januar 2016 ein Wiedererwägungsentscheid sei. Die Vorinstanz habe ihren Entscheid auf einen für die Parteien nicht voraussehbaren Rechtsgrund gestützt.