3. a) Die Vorinstanz erwägt, im Schreiben der Beschwerdeführer vom 4. Dezember 2015 an die BK Altdorf würden keine Wiedererwägungsgründe geltend gemacht (vergleiche Art. 26 Abs. 2 lit. a-c VRPV). Die BK Altdorf habe daher mit Beschluss vom 13. Januar 2016 zurecht an ihren Beschlüssen vom 14. Oktober 2015 festgehalten und diese nicht in Wiedererwägung gezogen. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass keine Wiedererwägungsgründe vorliegen. Auch für das Gericht sind keine Wiedererwägungsgründe ersichtlich, weshalb diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (angefochtener Entscheid, E. 4).